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ZPO § 508., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Zweiter Abschnitt. Revision.

§ 508.

(1) Nach Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2) oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.

(2) Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.

(3) Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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