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ZPO § 505., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Zweiter Abschnitt. Revision.

§ 505.

(1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.

(2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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