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ZPO § 505., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Zweiter Abschnitt. Revision.

§ 505.

(1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.

(2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt. Die Erhebung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen ist, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig sei, (außerordentliche Revision) hemmt jedoch nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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