ZPO § 5., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Parteien.
Erster Titel. Processfähigkeit.
§ 5.
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.
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