ZPO § 5., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Erster Titel. Processfähigkeit.

§ 5.

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

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