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ZPO § 490., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Erster Abschnitt. Berufung.

§ 490.

Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urtheil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Execution geeignet ist. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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