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ZPO § 470., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.03.2009

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Erster Abschnitt. Berufung.

§ 470.

Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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