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ZPO § 470. Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren., BGBl. I Nr. 30/2009, gültig ab 01.04.2009

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Erster Abschnitt. Berufung.

§ 470. Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren.

Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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