ZPO § 470. Verfahren vor dem
Berufungsgerichte. Vorverfahren., BGBl. I Nr. 30/2009, gültig ab 01.04.2009
Vierter Theil. Rechtsmittel.
Erster Abschnitt. Berufung.
§ 470. Verfahren vor dem Berufungsgerichte. Vorverfahren.
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
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