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ZPO § 463. Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren., StGBl.Nr. 95/1919, gültig ab 01.03.1919

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Erster Abschnitt. Berufung.

§ 463. Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.

(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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