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ZPO § 457., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 457.

(1) Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 76, BGBl. Nr. 135/1986)

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