Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.
§ 453.
(1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.
(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung diejenigen Gerichte zu bestimmen, bei denen das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen ist. Diese Verordnung wird für die einzelnen darin angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben an ein Gericht, das das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführt, zu bedienen hat; diese Formblätter sind so auszugestalten, daß sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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