ZPO § 451., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 451.

(1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 4 000 Euro übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

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