Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.
§ 450.
(1) Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Für diejenigen Fälle, für die keine Verordnung nach § 453 gilt, ist das Nähere durch Verordnung so zu regeln, daß die leichte und sichere Erfaßbarkeit des Inhalts der Urkunde für die Parteien gewährleistet ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung der Ausfertigungen vermieden wird.
(2) Der Zahlungsbefehl ist dem Beklagten mit der Klage zuzustellen.
(3) Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung mit Rekurs angefochten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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