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ZPO § 449., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 449.

Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:

1. die Aufschrift Zahlungsbefehl;

2. den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;

3. den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;

4. den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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