Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.
§ 448.
Mahnverfahren
(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 130 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).
(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
1. die Klage zurückzuweisen ist;
2. nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;
3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.
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