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ZPO § 442a., BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2002

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 442a.

(1) Gegen Versäumungsurteile nach § 442 Abs. 1 kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden.

(2) Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (§ 397a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach § 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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