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ZPO § 442., BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2002

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 442.

(1) Bleibt eine der Parteien von der ersten, sei es zur Vornahme der im § 239 bezeichneten Prozeßhandlungen, sei es sofort zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung oder bleibt der Beklagte von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung im Sinne des § 239 aus, so ist auf Antrag gegen den Ausgebliebenen gemäß § 396 Versäumungsurteil zu fällen.

(2) Ein Versäumungsurteil ist jedoch nicht zu fällen, wenn der Beklagte bereits von der ersten Tagsatzung im Sinne des § 239 ausgeblieben war und gegen ein deshalb ergangenes Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a erhoben hat.

(3) Bleibt der Kläger von der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung nach vorausgegangener ersten Tagsatzung im Sinne des § 239 aus oder wird eine spätere Tagsatzung von einer der Parteien versäumt und soll in der Urteilsfällung (§ 399) auf neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei Bedacht genommen werden, das mit dem Inhalte der von ihr etwa überreichten vorbereitenden Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und thatsächlichen Angaben in Widerspruch steht und dem Gegner auch nicht vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz bekanntgegeben wurde, so ist dieses neue Vorbringen auf Antrag der erschienenen Partei zu Protokoll festzustellen und die säumige Partei unter Mittheilung einer Abschrift dieses Protokolles neuerlich zur Streitverhandlung zu laden. Die weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des zu Protokoll festgestellten Vorbringens bei der Urtheilsfällung nicht mehr entgegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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