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ZPO § 442., BGBl. I Nr. 128/2004, gültig ab 01.01.2005

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 442.

Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-77429