ZPO § 440., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 440.

(1) Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen. Es kann jedoch die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung zur Vornahme der im §. 239 bezeichneten Processhandlungen angeordnet werden. In diesem Falle kann bei der ersten Tagsatzung auch der Sachverhalt soweit erörtert werden, als es nothwendig ist, um die für die Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung erforderlichen prozeßleitenden Verfügungen zu treffen.

(2) Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden.

(3) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, bei denen eine erhebliche Anzahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, kann jedoch das Gericht den Parteien, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten sind, den Wechsel vorbereitender Schriftsätze auftragen oder zur Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung die Parteien zu gerichtlichem Protokoll einvernehmen.

(4) Die mündliche Verhandlung ist womöglich bei der ersten über die Klage bestimmten Tagsatzung zu Ende zu führen.

(5) Der Auftrag zur schriftlichen Feststellung von Anträgen und Erklärungen (§. 265) kann vom Richter nur denjenigen Parteien ertheilt werden, welche bei der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten sind.

(6) Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (§ 332 Abs. 2), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 15 000 S übersteigt.

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