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ZPO § 437., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2022

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 437.

Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses mit der Aufforderung zur mündlichen Verhandlung zu laden, die während der Verhandlung in Augenschein zu nehmenden Gegenstände und die sich auf den Rechtsstreit beziehenden, dem Gerichte noch nicht in Urschrift vorliegenden Urkunden zur Tagsatzung mitzubringen. In der Ladung ist dem Kläger bekannt zu geben, welche Nachtheile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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