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ZPO § 434., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.

§ 434.

(1) Die Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mittheilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwalt vertreten sind, zu Protokoll anbringen.

(2) Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil (§§ 397a, 442a) können von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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