ZPO § 424., BGBl. Nr. 532/1922, gültig ab 16.08.1922

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.

Erster Titel. Urtheile.

§ 424.

Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Rechtsmittelfristen keinen Einfluß.

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