ZPO § 417a., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997

§ 417a.

(1) Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (§ 414) und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (§ 461 Abs. 2), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine gekürzte Ausfertigung des Urteils vor, so entfällt die Übertragung eines in Kurzschrift oder unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen Protokolls, wenn nicht binnen einer Woche nach dem Schluß der Verhandlung Protokollabschriften begehrt werden. Nur diejenigen Umstände sind jedenfalls in Vollschrift festzuhalten, die für den Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung sind, etwa Anerkenntnisse, Änderungen oder Einschränkungen des Klagebegehrens, die Vorlage von Kostenverzeichnissen und der Schluß der Verhandlung sowie deren Zeitpunkte (Protokollsvermerk).

(3) Die Abs. 1 und 2 dürfen nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen nach der Verkündung zur Ausfertigung abgibt.

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