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ZPO § 408., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

§ 408.

(1) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.

(2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.

(3) Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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