Fünfter Abschnitt Kollektive Rechtsverfolgung
Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe
§ 4. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, 224, 502 und 528, RGBl. Nr. 113/1895)
(1) §§ 2a, 29 und 224 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem eingebracht wurde.
(2) Die §§ 115, 117, 118 und 119 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem liegt.
(3) §§ 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77429