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ZPO § 399., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig ab 01.01.2003

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.

Erster Titel. Urtheile.

§ 399.

Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die andere Partei dazu, die Fällung eines Versäumungsurteils zu beantragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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