ZPO § 398., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.

Erster Titel. Urtheile.

§ 398.

(1) Solange der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.

(2) Durch einen anderen als den im Abs. 1 genannten Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden.

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