§ 398.
(1) Solange der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.
(2) Durch einen anderen als den im Abs. 1 genannten Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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