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ZPO § 396., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

§ 396.

Urtheil in Versäumnisfällen.

Wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumt wird, so ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche thatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurtheil zu erkennen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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