ZPO § 395., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

§ 395.

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.

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