ZPO § 395. Urtheil auf Grund von Anerkenntnis., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig ab 01.01.2003

§ 395. Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.

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