Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.
Erster Titel. Urtheile.
§ 392.
(1) Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten.
(2) Die Bestimmungen des §. 52, Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429