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ZPO § 383., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 383.

Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sich erbietet, die zu beweisenden Umstände im Processe eidlich zu bestätigen, die eidliche Abhörung dieser Partei jedoch wegen ihres früheren Todes nicht stattfinden kann, so hat das Gericht die Erklärung nach §. 272 zu würdigen.

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