ZPO § 379., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.
§ 379.
Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.
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