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ZPO § 376., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 376.

(1) Die Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeideten Vernehmung kann die Abhörung unter Eid folgen.

(2) Bei der unbeeideten Vernehmung sind, wenn beide Parteien erschienen sind, in der Regel beide über die zu beweisenden Thatsachen zu befragen. Vor der unbeeideten Vernehmung hat das Gericht die Parteien aufmerksam zu machen, dass sie unter Umständen verhalten werden können, über ihre Aussagen einen Eid abzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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