ZPO § 373., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 373.

(1) Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter eines Pflegebefohlenen geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach §. 372 statthaft erscheint, des Pflegebefohlenen oder beider zu verfügen.

(2) Ist eine Concursmasse Processpartei, so kann das Gericht die Vernehmung des Verwalters der Concursmasse oder des Gemeinschuldners oder beider anordnen.

(3) In Rechtsstreitigkeiten einer offene Gesellschaft sind alle Gesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten einer Commanditgesellschaft alle persönlich haftenden Gesellschafter und, wenn der Rechtsstreit von einer anderen Gesellschaft, einer Genossenschaft, einer Gemeinde, einem Vereine oder sonst von einem nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter in Bezug auf die Vernehmung als Partei zu behandeln.

(4) Können hienach oder, weil auf Seiten einer Partei Streitgenossen auftreten, mehrere Personen vernommen werden, so hat das Gericht zu bestimmen, ob alle oder welche unter diesen Personen abzuhören sind.

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