Suchen Hilfe
ZPO § 372., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 372.

Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77429