ZPO § 372., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983
§ 372.
Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.
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