ZPO § 371., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

§ 371.

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429