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ZPO § 371. Beweis durch Vernehmung der Parteien., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig ab 01.01.2010

§ 371. Beweis durch Vernehmung der Parteien.

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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