ZPO § 371. Beweis durch Vernehmung der
Parteien., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig ab 01.01.2010
§ 371. Beweis durch Vernehmung der Parteien.
Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
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