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ZPO § 365. Kostenvorschuß., BGBl. Nr. 569/1973, gültig ab 01.12.1973

Fünfter Titel. Beweis durch Sachverständige.

§ 365. Kostenvorschuß.

Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. § 332 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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