ZPO § 359., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002
Fünfter Titel. Beweis durch Sachverständige.
§ 359.
Den Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Actenstücke und Hilfsmittel mitzutheilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.
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