ZPO § 350. Sachverständige Zeugen., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Vierter Titel. Beweis durch Zeugen.
§ 350. Sachverständige Zeugen.
Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.
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