Suchen Hilfe
ZPO § 348. Form des Anbringens., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Vierter Titel. Beweis durch Zeugen.

§ 348. Form des Anbringens.

Anzeigen, Gesuche und Recurse eines Zeugen können außerhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77429