ZPO § 327. Würdigung der Zeugenaussage., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
§ 327. Würdigung der Zeugenaussage.
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.
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