ZPO § 306., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2022

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Dritter Titel. Beweis durch Urkunden.

§ 306.

Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen.

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