ZPO § 306., BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Dritter Titel. Beweis durch Urkunden.

§ 306.

Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein Auszug der Urkunde vorzulegen. § 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.

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