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ZPO § 305., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

§ 305.

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;

2. wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;

3. wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;

4. wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;

5. wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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