ZPO § 302., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.

Dritter Titel. Beweis durch Urkunden.

§ 302.

Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.

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