ZPO § 302., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.
Dritter Titel. Beweis durch Urkunden.
§ 302.
Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.
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