ZPO § 2a., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2018

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Erster Titel. Processfähigkeit.

§ 2a.

In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt.

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