ZPO § 29., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Vierter Titel. Bevollmächtigte.

§ 29.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).

(2) Der § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

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