§ 297.
Urkunden, auf welche sich eine Partei zum Beweise ihrer Angaben beruft, hat sie dem Gerichte vorzulegen, falls nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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