ZPO § 294., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006

§ 294.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.

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